|
Filteranlagen:
Schlechte Luft macht keine guten Mitarbeiter. Genau genommen verlangt keine Unfallverhütungsvorschrift die Überprüfung der Filteranlagen, sondern die Arbeitsstättenverordnung. An der Konsequenz ändert das für den Unternehmer allerdings wenig: Die Filteranlagen, Ventilatoren, Saugschlitzrohre, Schlauch-Aufroller, Unterflur-Anlage, etc. müssen eben wenigstens im Jahresrhythmus durch den Fachmann inspiziert werden. Die meisten unserer UVV-Prüfer besitzen die Berechtigung, Filteranlagen für Sie zu. Beratung ist gefragt bei der Gestaltung von lufttechnischen Anlagen und Arbeitsplätzen, wie Filteranlagen für Schweißrauch.
Schließlich geht es um Ihre Gesundheit! Sie erhalten Filteranlagen für folgende Bereiche: Lüftungstechnische Anlagen und Filteranlagen müssen so beschaffen sein, dass Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in deren Antriebsmotoren gelangen können. Lüfter müssen so gebaut sein, dass die auftretenden Temperaturen unterhalb der Entzündungs- bzw. Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und dass Funken nicht entstehen. Da Lüfter, Abscheider und Filter in Filteranlagen möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren sind. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie jederzeit gereinigt werden können. Rohrleitungen von Filteranlagen müssen so bemessen und geführt sein, dass sich Ablagerungen in gefährlicher Menge nicht bilden können. Erforderlichenfalls müssen Filteranlagen mit Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein. Rohrleitungen müssen auf kürzestem Wege und möglichst geradlinig von den Filteranlagen aus dem Raum geführt sein. Für Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Inkorporation radioaktiver Stoffe über die Atemwege besteht, müssen Filteranlagen mit ausreichender Absaugwirkung zur Herabsetzung der luftgetragenen Aktivität vorhanden sein. Die Möglichkeit einer Freisetzung gefährlicher Stoffe muss in Betracht gezogen werden bei allen Arbeiten an Filteranlagen, Komponenten oder Leitungen, die schädliche Medien enthalten oder enthalten haben. Bei solchen Freisetzungen lässt sich die mittelbare (durch Ablagerungen) und unmittelbare Gefährdung nicht in allen Fällen durch die gerichtete Luftströmung der Filteranlagen vermeiden. Daher ist einer gezielten Luftabsaugung durch Filteranlagen am Arbeitsplatz der Vorrang zu geben. Bei spanabhebenden, dampfbildenden oder rauchbildenden Bearbeitungsvorgängen an schädlichem Material sollte unmittelbar an der Bearbeitungsstelle abgesaugt werden, da die Freisetzung dieser Materialien bei diesen Verfahren hoch ist. Geeignete Filteranlagen können z. B. die Filteranlagen des Kontrollbereiches sowie stationäre und mobile Absauganlagen sein. Das Schutzziel besteht darin, die dauernde Verwendung persönlicher Atemschutzausrüstung auf Ausnahmen, wie z. B. das Öffnen von Behältern und Systemen, zu beschränken. Bei der Auslegung von Abluftkanälen und Anschlüssen an Abluftkanälen der Filteranlagen ist darauf zu achten, dass bei den zu erwartenden Prüf- und Reparaturarbeiten eine wirksame Absaugung, z. B. über flexible Leitungen, erfolgen kann. |